2.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Die Beschuldigte reichte am 21. März 2023 – nach gewährter Fristerstreckung bis am 21. März 2023 – eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: