2. 2.1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten nach durchgeführter Hauptverhandlung: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR (Vorhalt «verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend» und "defekte Handwascheinrichtung in Damen-Toilette"). 2. Im Übrigen wird die Beschuldigte schuldig gesprochen der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR.