(Art. 64 Abs. 1 lit. b LGM i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Die Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwidergehandelt. (Art. 64 Abs. 1 lit. i LMG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Die Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Art. 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Art. 27, der Rückverfolgbarkeit nach Art. 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwidergehandelt.