6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, zusammen Fr. 1'642.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'313.60 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'705.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'236.80 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'789.45 auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C. AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen.