7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - 10 - - der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2-1.4) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 2).