6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'236.80 (inkl. Anklagegebühr) sind zu 4/5 mit Fr. 1'789.45 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. E. 5.1. hiervor). 6.2. Im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten und hat keine Entschädigung geltend gemacht, er hat seine Parteikosten selber zu tragen.