Der für die Fristerstreckungsgesuche geltend gemachte Zeitaufwand von 15 Minuten (14. November 2019) und je 30 Minuten (20. September 2021 und 11. Oktober 2021) erweist sich als zu hoch und ist für alle drei Gesuche auf insgesamt 15 Minuten festzusetzen. Im Übrigen ist der Stundenansatz auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und die Entschädigung für eine kopierte Seite auf Fr. 0.50 zu reduzieren (§ 13 Abs. 3 AnwT). Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 7'341.40 (33 Stunden und 22 Minuten à Fr. 220.00).