5.2. Der Beschuldigte ist für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger macht mit Honorarnote für das gesamte Berufungsverfahren (auch für den Zeitpunkt nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von Fr. 10'317.90 und Auslagen von Fr. 1'100.90 geltend, was einem Zeitaufwand von 34 Stunden und 22 Minuten entspricht.