Der Beschuldigte erwirkt einen für ihn günstigeren Entscheid, da in einem von fünf Anklagepunkten ein Freispruch ergeht und die Strafe reduziert wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, wie vom Beschuldigten beantragt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'642.00 (inkl. Auslagen) zu 4/5 mit Fr. 1'313.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. -9-