4.6.3. Das Obergericht hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die objektive Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug erfüllt ist. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute Prognose auszustellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4.6.4. Die Vorinstanz hat auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB verzichtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es dabei, und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.