Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine eigene Liegenschaft bewohnt, ist davon auszugehen, dass er zur Deckung seiner Lebenskosten auf sein Vermögen zurückgreifen muss, zumal der Beschuldigte Schulden hat (u.a. Konsumkredit und Hypothek), dessen Zinsen (und möglicherweise Amortisation) er - nebst seinem Lebensunterhalt - ohne Vermögensverzehr nicht bewältigen könnte. So weist der Beschuldigte in seiner Steuererklärung 2022 etwa Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'212.00, Einkäufe in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'883.00 und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 36'349.00 aus, wo-