20. April 2017 sind mittlerweile sechs Jahre vergangen, was zu lange ist, zumal die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplex erscheint und keine umfangreichen Untersuchungshandlungen angezeigt waren. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen.