4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, wobei ein entsprechendes Wohlverhalten erwartet werden darf und sich deshalb neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit sowie das Vorleben des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus. Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände vor, womit die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung bleibt. 4.5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.