4.5.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss den beiden Anklagepunkten 1.3 und 1.4 erfüllt, hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1 ist ein Freispruch ergangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022, E. 3.7). Der Beschuldigte wollte trotz Kenntnis der entsprechenden Baubewilligung die C. AG und die beteiligten Bauunternehmen mit allen Mitteln daran hindern, mit dem Bauvorhaben der Aufstockung beginnen zu können. Insgesamt ist sein Motiv als verwerflich einzustufen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich in diesen beiden Fällen bloss um versuchte Nötigungen handelte.