vom 16. November 2021 [SST.2021.84], E. 8.5.2; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022, E. 4). Das Verschulden des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich als leicht einzustufen und die Strafe für den Hausfriedensbruch wäre auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen (E. 4.5.1. hiervor) ist entsprechend zu asperieren und angemessen um 15 Tagessätze Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu erhöhen.