Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen geschlossenen Raum oder eine private Wohnung gehandelt hat. Der Beschuldigte hat unrechtmässig eine abgesperrte Baustelle betreten und damit im Vergleich zur Verletzung der Privatsphäre bei unbefugtem Eindringen in eine Privatwohnung eine Rechtsverletzung mit leichterem Unrechtsgehalt vorgenommen (vgl. Urteil -6-