4.5.2. Neben der vollendeten Nötigung in Anklagepunkt 1.2 hat der Beschuldigte durch sein Verhalten ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (Anklagepunkt 2). Der Beschuldigte hat unrechtmässig das Baustellenareal betreten, nachdem er vorgängig bereits mit entsprechendem Schreiben darüber informiert worden war, dass ihm dies untersagt ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen geschlossenen Raum oder eine private Wohnung gehandelt hat.