der Zeitraum der Nötigung ist allerdings als nur kurzfristig einzustufen. Auch wenn der Beschuldigte mit dem Vorgehen der C. AG und der Errichtung der Baustelle nicht einverstanden war und gegebenenfalls seine dementsprechende Gefühlsregung zu berücksichtigen ist, war dem Beschuldigten allemal ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und damit das Delikt ohne Weiteres vermeidbar. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.