Im Rahmen der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Bauarbeiter durch das Parkieren seines Fahrzeugs vor dem Baustellentor während knapp 20 Minuten daran gehindert hat, mit ihrem Firmenwagen das Baustellenareal zu verlassen. Der Tatbestand der Nötigung ist dadurch - wie mit Urteil vom 16. November 2021 (E. 5.4.1. [SST.2021.84]) festgestellt und mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 bestätigt (E. 3.8) - erfüllt; der Zeitraum der Nötigung ist allerdings als nur kurzfristig einzustufen.