4.5. 4.5.1. Da vorliegend beide zu beurteilenden Tatbestände den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Vorliegend ist die vollendete Nötigung (Anklagepunkt 1.2) als schwerste Straftat zu erachten und entsprechend hierfür die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128).