4.2. Die Delikte wurden alle im Jahr 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018) begangen. Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen ist, zeitigt das neue Sanktionenrecht auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen. Es erweist sich somit nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. In Bezug auf das Sanktionenrecht ist daher auf die Fassung vom 1. Januar 2017 abzustellen.