4. 4.1. Der Beschuldigte war mit Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 hinsichtlich der Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4 wegen versuchter Nötigung, hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 der vollendeten Nötigung sowie hinsichtlich Anklageziffer 2 wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden. Nachdem das Bundesgericht den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 freisprach, ist nachfolgend die Strafzumessung neu vorzunehmen.