3. Soweit der Beschuldigte mit seinen persönlichen Eingaben vom 16. März 2023, 29. März 2023 und 25. April 2023 Freisprüche von den übrigen Vorwürfen gemäss Anklage vom 26. März 2019 beantragt und Beweisanträge stellt, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen Prozessthema bilden (vgl. E. 1 hiervor). Soweit er in seinen Eingaben ferner Revisionsgründe geltend macht und sie als Revisionsgesuch behandelt haben möchte, wäre hierfür ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt (Art. 410 Abs. 1 StPO), womit mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten wäre.