2. 2.1. Das Bundesgericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1 frei und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung betreffend die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Stellungnahme geltend, dass seit dem Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 wiederum 1 ¼-Jahre vergangen seien, in denen er sich wohl verhalten habe, wobei seit den zur Diskussion -4-