"1. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 16.11.2021 (ST.2021.84) sei entsprechend Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts vom 09.12.2022 (6B_42/2022) abzuändern (Freispruch von Anklageziffer 1.1). 2. Die Geldstrafe sei auf 30 Tagessätzen festzusetzen mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltsentschädigung im Umfang von 1/5 der eingereichten Honorarnote zu bezahlen (zzgl. 7,7% MwSt.)"