2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 die Reduktion des Strafmasses nach richterlichem Ermessen. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe) folgendes: