Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.3 (ST.2018.50; StA.2017.2788) Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Novem- ber 2021 (SST.2021.84) wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nöti- gung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à Fr. 190.00 und auferlegte ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 die Reduktion des Strafmasses nach richterlichem Ermessen. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe) folgendes: "1. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 16.11.2021 (ST.2021.84) sei ent- sprechend Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts vom 09.12.2022 (6B_42/2022) abzuändern (Freispruch von Anklageziffer 1.1). 2. Die Geldstrafe sei auf 30 Tagessätzen festzusetzen mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldig- ten zu 4/5 aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltsentschädigung im Umfang von 1/5 der eingereichten Honorarnote zu bezahlen (zzgl. 7,7% MwSt.)" 3.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 erklärte sich die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den. -3- 3.4. Am 16. März 2023 reichte der Beschuldigte eine persönliche Eingabe ein. 3.5. Mit Eingabe vom 27. März 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.6. Am 29. März 2023 reichte der Beschuldigte eine persönliche Eingabe ein. 3.7. Mit Eingabe vom 4. April 2023 reichte die Steuerverwaltung der Gemeinde S. die mit Verfügung vom 29. März 2023 einverlangten Dokumente betref- fend die finanzielle Situation des Beschuldigten ein. 3.8. Am 25. April 2023 reichte der Beschuldigte eine weitere persönliche Ein- gabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- siert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 2. 2.1. Das Bundesgericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1 frei und wies die Beschwerde im Übri- gen ab, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung betreffend die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Stellungnahme geltend, dass seit dem Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 wiederum 1 ¼-Jahre vergangen seien, in denen er sich wohl verhalten habe, wobei seit den zur Diskussion -4- stehenden Vorwürfen mittlerweile 6 Jahre vergangen seien. Mit dieser Ge- samtdauer sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, was einen Grund für eine Strafreduktion darstelle. Die Kosten seien dem Beschuldig- ten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung im Umfang von 1/5 zuzusprechen. 3. Soweit der Beschuldigte mit seinen persönlichen Eingaben vom 16. März 2023, 29. März 2023 und 25. April 2023 Freisprüche von den übrigen Vor- würfen gemäss Anklage vom 26. März 2019 beantragt und Beweisanträge stellt, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen Prozessthema bilden (vgl. E. 1 hiervor). Soweit er in seinen Eingaben ferner Revisionsgründe geltend macht und sie als Revisionsgesuch behandelt haben möchte, wäre hierfür ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt (Art. 410 Abs. 1 StPO), womit man- gels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht auf das Revisionsgesuch einzu- treten wäre. 4. 4.1. Der Beschuldigte war mit Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 hinsichtlich der Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4 wegen versuchter Nötigung, hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 der vollendeten Nötigung sowie hinsicht- lich Anklageziffer 2 wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wor- den. Nachdem das Bundesgericht den Beschuldigten vom Vorwurf der Nö- tigung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 freisprach, ist nachfolgend die Strafzumessung neu vorzunehmen. 4.2. Die Delikte wurden alle im Jahr 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018) begangen. Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen ist, zeitigt das neue Sanktionenrecht auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen. Es erweist sich somit nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur An- wendung gelangt. In Bezug auf das Sanktionenrecht ist daher auf die Fas- sung vom 1. Januar 2017 abzustellen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. -5- 4.4. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Geldstrafe aus präven- tiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1). Es kann für alle Delikte eine Geldstrafe als Sanktionsart ausgesprochen werden. 4.5. 4.5.1. Da vorliegend beide zu beurteilenden Tatbestände den gleichen Strafrah- men vorsehen, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Vorliegend ist die vollendete Nötigung (Anklagepunkt 1.2) als schwerste Straftat zu erachten und entsprechend hierfür die Einsatz- strafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Im Rahmen der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Bauarbeiter durch das Parkieren seines Fahrzeugs vor dem Baustellentor während knapp 20 Minuten daran gehindert hat, mit ihrem Firmenwagen das Baustellenareal zu verlassen. Der Tatbestand der Nötigung ist dadurch - wie mit Urteil vom 16. November 2021 (E. 5.4.1. [SST.2021.84]) festge- stellt und mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 bestätigt (E. 3.8) - erfüllt; der Zeitraum der Nötigung ist allerdings als nur kurzfristig einzustufen. Auch wenn der Beschuldigte mit dem Vorgehen der C. AG und der Errichtung der Baustelle nicht einverstanden war und gegebenenfalls seine dementsprechende Gefühlsregung zu berücksichtigen ist, war dem Beschuldigten allemal ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und damit das Delikt ohne Weiteres vermeidbar. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 4.5.2. Neben der vollendeten Nötigung in Anklagepunkt 1.2 hat der Beschuldigte durch sein Verhalten ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs er- füllt (Anklagepunkt 2). Der Beschuldigte hat unrechtmässig das Baustellen- areal betreten, nachdem er vorgängig bereits mit entsprechendem Schrei- ben darüber informiert worden war, dass ihm dies untersagt ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen geschlossenen Raum oder eine private Wohnung gehandelt hat. Der Beschuldigte hat unrechtmässig eine abgesperrte Baustelle betreten und damit im Vergleich zur Verletzung der Privatsphäre bei unbefugtem Eindringen in eine Privatwohnung eine Rechtsverletzung mit leichterem Unrechtsgehalt vorgenommen (vgl. Urteil -6- vom 16. November 2021 [SST.2021.84], E. 8.5.2; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022, E. 4). Das Verschulden des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich als leicht einzustufen und die Strafe für den Hausfriedensbruch wäre auf 25 Tagessätze Geldstrafe fest- zusetzen. Die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen (E. 4.5.1. hiervor) ist ent- sprechend zu asperieren und angemessen um 15 Tagessätze Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.5.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss den beiden Anklagepunkten 1.3 und 1.4 erfüllt, hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1 ist ein Freispruch ergangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. De- zember 2022, E. 3.7). Der Beschuldigte wollte trotz Kenntnis der entspre- chenden Baubewilligung die C. AG und die beteiligten Bauunternehmen mit allen Mitteln daran hindern, mit dem Bauvorhaben der Aufstockung begin- nen zu können. Insgesamt ist sein Motiv als verwerflich einzustufen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich in diesen beiden Fällen bloss um ver- suchte Nötigungen handelte. Für die mehrfache versuchte Nötigung wäre eine Strafe von 20 Tagessätzen (2 x 10 Tagessätze) angemessen. Die Strafe ist zufolge Asperation um weitere 10 Tagessätze auf total 50 Ta- gessätze zu erhöhen. 4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, wobei ein entsprechendes Wohlverhalten erwartet wer- den darf und sich deshalb neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit sowie das Vorleben des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus. Es lie- gen weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände vor, womit die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung bleibt. 4.5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht oder festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden. Der Beschuldigte erhob am 10. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesge- richt gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 9. Dezember 2022. Folglich dauerte das bundesgerichtliche Verfahren fast ein Jahr. Seit der Strafanzeige vom -7- 20. April 2017 sind mittlerweile sechs Jahre vergangen, was zu lange ist, zumal die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplex erscheint und keine umfangreichen Untersuchungshandlungen angezeigt waren. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber noch keine schwere – Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustel- len und ihr ist mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen. 4.6. 4.6.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zu- fliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.6.2. Der Steuererklärung 2022 und dem Lohnausweis 2022 des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er als Geschäftsführer der D. AG ein Jahresein- kommen von netto Fr. 25'970.00 erzielt, wobei der Eigenmietwert zu Guns- ten des Beschuldigten vorliegend unberücksichtigt bleibt. Weiter verfügt er über ein Reinvermögen von Fr. 1'366'098.00. Das vom Beschuldigten de- klarierte Jahreseinkommen entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'164.20. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine eigene Liegenschaft bewohnt, ist davon auszugehen, dass er zur De- ckung seiner Lebenskosten auf sein Vermögen zurückgreifen muss, zumal der Beschuldigte Schulden hat (u.a. Konsumkredit und Hypothek), dessen Zinsen (und möglicherweise Amortisation) er - nebst seinem Lebensunter- halt - ohne Vermögensverzehr nicht bewältigen könnte. So weist der Be- schuldigte in seiner Steuererklärung 2022 etwa Liegenschaftsunterhalts- kosten in der Höhe von Fr. 2'212.00, Einkäufe in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'883.00 und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 36'349.00 aus, wo- mit das jährlich deklarierte Nettoeinkommen bereits durch diese Ausgaben deutlich überschritten wird, was für einen Vermögensverzehr spricht, zumal keine Vermögenserträge ausgewiesen werden. Vor dem Verkauf seiner Liegenschaft stand dem Beschuldigten zudem noch ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 7'127.95 zur Verfügung (vgl. Urteil vom 16. November 2021 [SST.2021.84], E. 10.6.2.). -8- Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 4'164.20 auszugehen. Dieses setzt sich aus dem Net- toerwerbseinkommen von Fr. 2'164.20 und einem Einkommen aus Vermö- gensverzehr von ermessensweise Fr. 2'000.00 pro Monat zusammen. Dies ergibt nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern usw. einen Tagessatz von abgerundet Fr. 110.00. 4.6.3. Das Obergericht hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe verurteilt, wes- halb die objektive Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug erfüllt ist. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute Prognose auszustellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4.6.4. Die Vorinstanz hat auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB verzichtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es dabei, und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.6.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00 zu verurteilen. Die Geld- strafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt einen für ihn günstigeren Entscheid, da in einem von fünf Anklagepunkten ein Freispruch ergeht und die Strafe reduziert wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, wie vom Beschul- digten beantragt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'642.00 (inkl. Auslagen) zu 4/5 mit Fr. 1'313.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. -9- 5.2. Der Beschuldigte ist für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Ver- teidiger macht mit Honorarnote für das gesamte Berufungsverfahren (auch für den Zeitpunkt nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Ent- schädigung von Fr. 10'317.90 und Auslagen von Fr. 1'100.90 geltend, was einem Zeitaufwand von 34 Stunden und 22 Minuten entspricht. Der für die Fristerstreckungsgesuche geltend gemachte Zeitaufwand von 15 Minuten (14. November 2019) und je 30 Minuten (20. September 2021 und 11. Oktober 2021) erweist sich als zu hoch und ist für alle drei Gesuche auf insgesamt 15 Minuten festzusetzen. Im Übrigen ist der Stundenansatz auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und die Entschädigung für eine kopierte Seite auf Fr. 0.50 zu reduzieren (§ 13 Abs. 3 AnwT). Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 7'341.40 (33 Stunden und 22 Minuten à Fr. 220.00). Zuzüglich den Auslagen in der Höhe von Fr. 573.90 (Fr. 1'100.90 - Fr. 527.00 [= 1'054 Kopien à Fr. 0.50]) und den Mehrwertsteuern von 7.7% ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'524.80, wovon dem Beschuldigten 1/5 (vgl. E. 5.1. hiervor) und somit Fr. 1'705.00 als Entschä- digung auszurichten ist. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'236.80 (inkl. Anklagegebühr) sind zu 4/5 mit Fr. 1'789.45 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. E. 5.1. hiervor). 6.2. Im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte nicht anwaltlich ver- treten und hat keine Entschädigung geltend gemacht, er hat seine Partei- kosten selber zu tragen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - 10 - - der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2-1.4) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 2). 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich Anklageziffer 1.1 frei- gesprochen. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und aArt. 34 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, verurteilt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB aufge- schoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre fest- gesetzt. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, zusammen Fr. 1'642.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'313.60 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für seine Auf- wendungen im obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'705.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'236.80 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'789.45 auf- erlegt. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C. AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser