428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2023.40) auf Fr. 2'000.00 und vorliegend somit auf die Hälfte von Fr. 1'000.00 festzusetzen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden.