5. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insofern als begründet, als im Hinblick auf die Widerhandlung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG betreffend das nicht vorgewiesene bzw. ungenügende Selbstkontrollkonzept lediglich von einer einfachen und nicht von einer mehrfachen Übertretung auszugehen ist und hinsichtlich des Hüpfenbodenkäses (siehe Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 Randziffer 4) ein Freispruch ergeht. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).