Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 4'000.00 sein Bewenden. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen erscheint hinsichtlich der finanziellen Lage des Beschuldigten als angemessen und wurde im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten bzw. hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Unterlagen eingereicht, welche auf eine veränderte finanzielle Lage seinerseits hinweisen würden.