Dennoch ist die Gefährdung im Vergleich zu den Grundreinigungsmängeln, insbesondere den festgestellten schimmligen Rückständen, als geringer zu werten, weshalb bei den vier Widerhandlungen bei konkreter Betrachtungsweise eine angemessene Einzelstrafe von jeweils Fr. 300.00 angemessen erscheint. Da diese Widerhandlungen wohl in Zusammenhang mit dem fehlenden Selbstkontrollkonzept des Betriebes stehen bzw. auf dessen Fehlen zurückzuführen sind, mit den Widerhandlungen aber dennoch eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden ist, erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 800.00 auf Fr. 4'000.00 gerechtfertigt. - 24 -