Bei allen vier Widerhandlungen bestand die Gefahr von nachteiligen Kreuzkontaminationen, wodurch die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet werden konnte. Dennoch ist die Gefährdung im Vergleich zu den Grundreinigungsmängeln, insbesondere den festgestellten schimmligen Rückständen, als geringer zu werten, weshalb bei den vier Widerhandlungen bei konkreter Betrachtungsweise eine angemessene Einzelstrafe von jeweils Fr. 300.00 angemessen erscheint.