Vielmehr kann der im Wert verminderte bzw. verdorbene gelagerte Gorgonzola Ausgangspunkt für eine Kreuzkontamination mit anderen Lebensmitteln bilden, weshalb von einer nicht unerheblichen Gefahr des geschützten Rechtsguts auszugehen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich Beweggrund und Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auf die Ausführungen im Rahmen der Einsatzstrafe zu verweisen.