umfasst (vgl. Art. 76 Abs. 2 lit. b LGV). Dennoch ist zu beachten, dass mit jeder neuen Widerhandlung eine zusätzliche Gefährdung der Sicherheit von Konsumenten und Konsumentinnen einhergeht. Mithin rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Widerhandlung hinsichtlich der Selbstkontrolle festgestellten Mängel angemessen um Fr. 800.00 auf Fr. 2'800.00 zu erhöhen. - 23 - 4.3.3. Diese Strafe ist für die Widerhandlung hinsichtlich des Gorgonzolas mit abgelaufenen Verbrauchsdatum angemessen zu erhöhen: