der M.AG.. Das Ausmass des deliktischen Handelns geht nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Nichtdestotrotz wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, beispielsweise durch zusätzliches geschultes Personal, die Hygienevorschriften des Lebensmittelgesetzes einzuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des - 22 - Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1).