Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 64 Abs. 1 LMG bezweckt den Schutz der Gesundheit der Konsumenten und Konsumentinnen vor Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind (vgl. Art. 1 lit. a LMG).