4.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Widerhandlungen gemäss lit. a bis k begeht, wobei für den Geschäftsherrn die gleiche Strafandrohung gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VStrR). Somit ist der Strafrahmen für sämtliche begangenen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz der gleiche und die Einsatzstrafe ist anhand der konkret schwersten Widerhandlung festzulegen. Entscheidend für die Bestimmung der Tatschwere und eine dieser angemessenen Strafe ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).