Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (Berufungsbegründung S. 8). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung nicht gefolgt werden kann. So hat sie – entgegen Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ausgefällt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3 und 3.1). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt - 21 -