Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, sind sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die begangenen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Ab. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.