Hinzukommt, dass der Betrieb bereits in der Vergangenheit Objekt von Lebensmittelkontrollen war und dem Beschuldigten bereits dadurch die Missstände bekannt sein mussten. Indem er dennoch keine Anweisungen oder Massnahmen zur Behebung der Missstände angeordnet hat, hat er vorsätzlich seine Rechtspflicht als Geschäftsherr verletzt.