3.6.4. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich bei den festgestellten Mängeln um solche, welche ohne weiteres erkennbar waren. Aufgrund dessen erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschuldigten, welcher ein- bis zweimal pro Tag vor Ort war (vorinstanzliches Protokoll S. 17), die augenfälligen Mängel, wie beispielsweise die schimmligen Gestelle im Kühlraum, nicht aufgefallen sind. Hinzukommt, dass der Betrieb bereits in der Vergangenheit Objekt von Lebensmittelkontrollen war und dem Beschuldigten bereits dadurch die Missstände bekannt sein mussten.