der M.AG. bzw. verantwortliche Person des Restaurantbetriebs am Standort Q. für die Aufsicht der Einhaltung der (lebensmittelrechtlichen) Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen für den Restaurantbetrieb am Standort Q. zuständig gewesen war. Nachdem mehrfache Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz festgestellt worden sind, hat der Beschuldigte seine Pflicht als Geschäftsherr verletzt.