der Beschuldigte war als verantwortliche Person gemäss Art. 73 Abs. 1 LGV gemeldet (UA act. 90), womit er gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel getragen hat. Nach dem Gesagten ist die Garantenstellung des Beschuldigten in Form der Geschäftsherrenhaftung zu bejahen, da er als Verwaltungsratsmitglied - 20 -