Hinzu kommt, dass die (ehemalige) Standortleiterin D. erst ca. sieben Wochen vor der Inspektionskontrolle begonnen hat, im Betrieb zu arbeiten (UA act. 151) und sie gerade in ihrer Anfangsphase – insbesondere da ihr als Standortleiterin verantwortungsvolle Aufgaben zukamen – engmaschig hätte überwacht werden müssen. D. verfügte auch über kein in der Schweiz anerkanntes Fähigkeitszeugnis (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Wie die Vorinstanz sodann auch zu Recht erkannt hat, ergibt sich seine Rechtspflicht bzw. Garantenstellung auch aus dem Lebensmittelgesetz selber; der Beschuldigte war als verantwortliche Person gemäss Art.