grundsätzlich – nicht bloss am 17. Januar 2020 – so gehandhabt wurde und es sich mithin nicht um ein einmaliges Versehen einer Mitarbeiterin gehandelt hat. Dies hätte dem Beschuldigten folglich auffallen müssen, wenn er seine Aufsicht korrekt wahrgenommen hätte. Indem er es unterlassen hat, entsprechende Anweisungen zur Behebung der Missstände anzuordnen bzw. diese mit administrativen oder finanziellen Massnahmen aufzuheben, hat der Beschuldigte seine Aufsichtspflicht verletzt. Hinzu kommt, dass die (ehemalige) Standortleiterin D. erst ca. sieben Wochen vor der Inspektionskontrolle begonnen hat, im Betrieb zu arbeiten (UA act.