Nachdem die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängel grösstenteils ohne weiteres erkennbar gewesen waren, der Beschuldigte zudem nach eigenen Angaben ein- bis zweimal täglich vor Ort gewesen war (vorinstanzliches Protokoll S. 17) und darüber hinaus bereits in der Vergangenheit Mängel beanstandet worden sind (vorinstanzliches Protokoll S. 4, 8 und 11), mussten dem Beschuldigten die Umstände bekannt gewesen sein. Das trifft im Übrigen auch auf die Schuhe der Mitarbeiterin auf dem Schrank der Damen-Garderoben zu, zumal dort nicht nur bloss ein paar Schuhe gelagert worden sind (siehe UA act. 46, hintere Seite). Dieser Umstand spricht dafür, dass dies von den Mitarbeitern