Wie dargelegt, kam es im Betrieb in Q. zu mehreren Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz (siehe E. 3.3 ff. zu diesem Urteil). Nachdem die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängel grösstenteils ohne weiteres erkennbar gewesen waren, der Beschuldigte zudem nach eigenen Angaben ein- bis zweimal täglich vor Ort gewesen war (vorinstanzliches Protokoll S. 17) und darüber hinaus bereits in der Vergangenheit Mängel beanstandet worden sind (vorinstanzliches Protokoll S. 4, 8 und 11), mussten dem Beschuldigten die Umstände bekannt gewesen sein.