3.6.3. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C. sowie D. selbst war letztere als Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin des Betriebs in Q. tätig (vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 18; Berufungsbegründung S. 7 f.). Der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte C. hatten als Verwaltungsratsmitglieder (siehe Handelsregisterauszug) die Aufsicht über D. im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), womit ihnen eine Garantenpflicht im Sinne des Tatbestandes zukam. Wie dargelegt, kam es im Betrieb in Q. zu mehreren Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz (siehe E. 3.3 ff.