3.6.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung seiner Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechenden handelnden Täter gelten. Seitens des Geschäftsherrn muss eine spezifische Rechtspflicht vorliegen, das fragliche Verhalten des - 19 - Untergebenen durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).