Weiter ist festzuhalten, dass die offen angebotenen Backwaren in der Selbstbedienung durch den fehlenden bzw. ungenügenden Spuckschutz vor Kontaminationen, wie insbesondere Speichel, nicht genügend geschützt waren und mithin davon auszugehen ist, dass die unverpackten Lebensmittel nachteilig beeinflusst worden sind. Daran ändert auch nichts, dass geeignete Bedienungswerkzeuge zur Verfügung gestanden haben, haben diese doch lediglich vor weiteren nachteiligen Beeinflussungen geschützt. Somit ist hinsichtlich des Vorwurfes «bezüglich räumlich-betriebliche Voraussetzungen festgestellte Mängel» ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG festzustellen.